Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 mssen erfllt sein.


Zustzliche Vorschriften:
1. IBC drfen nur fr frei flieende Stoffe verwendet werden.
2. Flexible IBC drfen nur fr feste Stoffe verwendet werden.


Sondervorschrift fr die Verpackung B 10:
Fr die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur fr Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und grosse Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lsung befinden. Die anderen Bestandteile drfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.